Die Schweizer Energiewende bringt neue Spielregeln für Photovoltaik-Betreiber. Mit den Verschärfungen des Stromgesetzes (Mantelerlass) ab 2026 und neuen Vorgaben der Energieverordnung ab 2027 stehen viele Anlagenbesitzer vor technischen und finanziellen Fragen. Wer eine PV-Anlage betreibt, allenfalls sogar ein virtuelles Stromkonto bei stromkonto.ch nutzt und E-Autos fährt, muss die neuen Mechanismen der lokalen Stromversorgerin (wir nennen sie hier Elektra) kennen. Und man muss die Einhaltung der Vorschriften für die Drosselung kontrollieren. Physik schlägt virtuelle Buchhaltung Das eidgenössische Stromversorgungsgesetz (StromVG) schützt die Verteilnetzbetreiber, Flusskraftwerke und Kernkraftwerke. Um teure Netzausbauten zu vermeiden, dürfen Elektras PV-Anlagen bei zu viel Strom auf dem Netz aus Gründen der Netzdienlichkeit drosseln (z.B. durch die ab 2026 geltende 70%-Regel für Neuanlagen). Das gilt für alle PV-Anlagegrössen mit Ausnahme der kleinen Balkonkraftwerke. Das Gesetz sieht vor, dass ein Produktionsverlust von bis zu 3 Prozent der gesamten Jahresproduktion vom Anlagenbetreiber ohne jegliche Entschädigung hingenommen werden muss. In der Praxis macht diese Drosselung meist weniger als 1 Prozent des Jahresertrags aus – wirtschaftlich ein kleiner Posten, aber dennoch ärgerlich, wenn wertvoller Sonnenstrom verloren geht. Und Achtung: Die Einhaltung dieser 3 Prozent Regel durch die örtliche Elektra muss überwacht werden. Viele Solarpioniere nutzen heute innovative Abrechnungsmodelle wie stromkonto.ch. Diese Plattformen bieten ein cleveres, bilanzielles Modell: Sommerüberschüsse werden virtuell gutgeschrieben, um sie in der Nacht oder im kalten Winter wieder abzurufen - oder gar mit dem eigenen Strom am Markt zu handeln. Wenn eine Elektra PV-Kunden wegen zu tiefen Einspeisevergütungen oder generell zu hohen Energiepreisen an stromkonto.ch verliert, verliert sie gleich vierfach: Die Elektra verkauft dem Kunden von stromkonto.ch ab sofort keine Energie mehr. Dieser Ertrag fällt für sie weg. Die Elektra verliert die PV-Anlagen in ihrem Gebiet als eigene Kraftwerke. Die Elektra darf den damit erzeugten Stromüberschuss (eingespiesener Strom der PV-Anlagen) nicht mehr teuer weiterverkaufen. Dieser Strom gehört nicht mehr der Elektra. Anstatt günstigen Solarstrom aus der eigenen Gemeinde verkaufen zu dürfen, muss sie den benötigten Strom am Markt einkaufen (oder hat einen teuren Stromliefervertrag). Die Elektra muss sich aber physisch weiterhin um die Überproduktion an sonnigen Tagen kümmern und bezahlt im dümmsten Fall sogar für die "Vernichtung" von zu viel Strom auf dem Netz. Kurz, Elektras sollten alles daran setzen, ihre PV-Besitzer bei Laune zu halten. Doch das tun sie nicht. Sie speisen sie mit den gesetzlich minimalen Einspeisevergütungen von 6 Rappen pro Kilowattstunde ab. Und anstatt Niedertarife während sonnigen Tagen einzuführen, an denen dann alle angeschlossenen Haushalte günstigen Strom sinnvoll für Klimageräte, den Betrieb von Pool-Filteranlagen oder das Laden von E-Autos verbrauchen können, dürfen Elektras nun die PV-Anlagen drosseln. Der unerhörte Nebeneffekt: Wenn plötzlich kein Solarstrom mehr fliesst, steigt am Spot-Markt schlagartig der Strompreis und Kernkraftwerke oder Flusskraftwerke können wieder richtig Geld verdienen - zulasten der PV-Besitzer, die in die Röhre gucken. Man hätte ja auch diese Grosskraftwerke drosseln können. Aber hier hat sich die Stromlobby durchgesetzt. Was passiert mit dem virtuellen Stromkonto, wenn der PV-Strom gedrosselt wird? stromkonto.ch ist ein reines Werkzeug für die Buchhaltung und basiert zwingend auf den realen Daten des Stromzählers an Ihrer Hauswand. Das Konto kann nur den Strom verbuchen, der physisch über die Grundstücksgrenze ins Netz der Elektra fliesst. Die Hoheit über diese Leitungen behält jedoch der Verteilnetzbetreiber. Wenn an strahlenden Sommertagen das lokale Netz wegen massiver Solareinspeisung aus der Nachbarschaft zu überlasten droht, greift das Bundesrecht: Die Elektra darf – und muss – die Einspeisung physisch begrenzen (Abregelung). Das Resultat: Der Stromzähler registriert weniger Einspeisung, und folglich wächst Ihr virtuelles Guthaben auf dem Stromkonto in diesem Moment langsamer oder stagniert. Gibt es Schadenersatz für den verlorenen Strom? Die rechtliche Lage ist für PV-Besitzer ernüchternd, aber eindeutig: Es gibt keine finanzielle Entschädigung für abgeregelten Strom. Das Gesetz sieht vor, dass ein Produktionsverlust von bis zu 3 Prozent der gesamten Jahresproduktion vom Anlagenbetreiber ohne jegliche Entschädigung hingenommen werden muss. In der Praxis macht diese Drosselung meist weniger als 1 Prozent des Jahresertrags aus – wirtschaftlich ein kleiner Posten, aber dennoch ärgerlich, wenn wertvoller Sonnenstrom verloren geht. Doch aufgepasst: Stellen Sie Ende Jahr fest, dass mehr als drei Prozent der Jahresproduktion Ihrer PV-Anlage durch Drosselung verhindert wurde, kann für jede Kilowattstunde, die Sie nicht einspeisen konnten (Minimalvergütung 6 Rappen) Geld von der Elektra verlangt werden - plus eine Entschädigung für Strom, den Sie wegen der Drosselung allenfalls sogar einkaufen mussten. Treibt es eine Elektra zu bunt und drosselt mehr als 3 Prozent der Jahresproduktion, wird es also sicher Klagen geben. Enttäuschte PV-Besitzer sind schon in Lauerstellung. Wie kann man messen, ob die 3 Prozent eingehalten wurden? Ein moderner Wechselrichter ermittelt über das sogenannte MPP-Tracking permanent, wie viel Leistung auf der Gleichstromseite (DC) von den Modulen theoretisch bereitsteht. Wird die Einspeisung am Hausanschluss abgeregelt, fährt der Wechselrichter die Produktion künstlich herunter. Die Differenz wird von vielen Systemen direkt in der Software als "abgeregelte Energie" oder "Kappungsverlust" in Kilowattstunden (kWh) geloggt. Erfolgt die Drosselung dynamisch durch ein Signal der Elektra, wird dieser externe Befehl im Logbuch Ihres Systems zeitgenau registriert. Sie können am Jahresende genau zusammenrechnen, wie viele Stunden Ihre Anlage im "Zwangs-Standby" war. Der regulatorische Weg: Die Transparenzpflicht der Elektra Das Schweizer Recht überlässt die Überwachung dieser Grenze nicht dem Zufall. In der Stromversorgungsverordnung (StromVV Art. 19c) ist klar geregelt: Beweispflicht beim Netzbetreiber: Es obliegt den Verteilnetzbetreibern (VNB), transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Einhaltung und Berechnung dieser 3-Prozent-Schwelle zu erstellen. Sie haften auch für die Nicht-Einhaltung. Berechnungsmodelle: Da der physische Nachweis ohne Highend-Software schwierig ist, nutzt die Strombranche standardisierte Prognosemodelle. Dabei wird Ihr Ertrag mit lokalen Wetterdaten (z. B. von MeteoSchweiz) sowie mit ungedrosselten Referenzanlagen in der Region Olten/Gösgen/Gäu abgeglichen. Ihr Recht: Haben Sie den begründeten Verdacht (oder gar eine Aufzeichnung), dass Ihre Anlage zu oft blockiert wurde, muss Ihnen die Elektra auf Verlangen die Kalkulation offenlegen. Gibt es gravierende Differenzen zwischen dieser Kalkulation und Ihren eigenen Messungen, was absehbar ist, dürften Klagen nicht ausbleiben. Man wird als PV-Besitzer die Einhaltung der 3 Prozent Regel sicher überwachen und durchsetzen. Dazu wird man jährlich ab Ende 2026 die Berechnungsmodelle der Elektra einfordern müssen und auch dürfen. Und zwar kostenlos. Der E-Auto-Härtetest: Was passiert im Moment der Abregelung? Wie retten Sie also Ihren Strom vor der unentschädigten Drosselung? Die Antwort liegt in Ihrem Hausanschluss. Was geschieht, wenn die Elektra die Einspeisung genau dann abriegelt, wenn Ihr E-Auto geladen werden soll? Es kommt auf die Technik an: Der Idealfall (Dynamische Regelung): Moderne Systeme begrenzen nicht die Produktion auf dem Dach, sondern ausschliesslich die Einspeisung ins Netz. Wenn die Elektra meldet: "Null Einspeisung erlaubt!", und im selben Moment die E-Autos eingesteckt werden, erkennt ein intelligentes Energiemanagementsystem (HEMS) dies sofort. Der Wechselrichter schickt die volle Solarleistung direkt in die Autobatterien. Da kein Strom ins öffentliche Netz abfliesst, bleibt die Netzsicherheit gewahrt. Der Solarstrom wird gerettet, und Sie umgehen den finanziellen Verlust. Der Oldschool-Weg (Harte Abschaltung): Verfügt die Anlage nur über einen einfachen Rundsteuerempfänger, der den Wechselrichter bei Überlast komplett vom Netz trennt, sinkt die Solarproduktion auf null Kilowatt. Die E-Autos laden zwar weiter – allerdings ziehen sie nun zu 100 Prozent kostenpflichtigen Netzstrom der Elektra, während die Solarmodule blockiert bleiben. Das kann für Sie richtig teuer werden. Das müssen Sie verhindern. Ein Tipp finden Sie weiter unten im Text. Keine Angst vor Hardware-Schäden Die Photovoltaikanlage nimmt durch diese behördlich verordneten Zwangspausen keinen Schaden. Für moderne Wechselrichter gehört das temporäre Abregeln oder die Netztrennung zum Standardrepertoire. Die Solarmodule gehen in den sogenannten Leerlauf über. Die überschüssige Sonnenenergie wird gar nicht erst in elektrischen Strom umgewandelt, sondern verbleibt als minimale, unbedenkliche Wärme im Panel. Die Hardware wird thermisch sogar entlastet. Fazit für Anlagenbetreiber Da Sie ab 2026/2027 vermehrt mit netzdienlichen Abregelungen rechnen müssen und es dafür von der Elektra keinen Schadenersatz gibt, lautet die oberste Regel: Eigenverbrauch vor Netzeinspeisung. Rüsten Sie Ihre Anlage unbedingt mit einer dynamischen Steuerung (HEMS) aus. Wenn das lokale Netz in Fulenbach an extrem sonnigen Mittagen an seine Grenzen stösst, ist das exakt der richtige Zeitpunkt, um Grossverbraucher wie Wärmepumpe, Hausakku oder eben die E-Autos per Überschussladen zu aktivieren. So entlasten Sie nicht nur die lokale Infrastruktur, sondern tanken völlig gratis Sonnenstrom, der sonst gesetzlich legitimiert verpuffen würde. Wer keine HEMS hat, für den gilt der praktische Tipp: Achten Sie darauf, dass Ihr Solarspeicher oder Ihre Warmwasserproduktion (wer einen Elektroboiler hat) am Morgen ab 08.30 Uhr bereits geladen wird und nicht erst ab Mittag, wenn der Solarstrom allenfalls gedrosselt und Sie im dümmsten Fall sogar externen Strom von der Elektra einkaufen müssen. Den letzten Punkt können Sie auch umgehen mit einem stromkonto.ch. Denn hier kaufen Sie keinen Strom mehr bei der örtlichen Elektra, egal, ob diese die Solaranlagen drosselt, abschaltet oder nicht. Sondern Sie beziehen zuerst immer Ihren eigenen Solarstrom vom angesparten virtuellen Stromkonto.
Ratgeber Solar-Drosselung: Was PV-Besitzer jetzt wissen und machen müssen