Das Bundesgericht präzisiert seine Rechtsprechung zu Art. 305ter StGB (mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften). Der Tatbestand ist ein Vorsatz- und Begehungsdelikt, kein Fahrlässigkeits- oder Unterlassungsdelikt. Entscheidend ist nicht die Methode der Abklärung, sondern ob die wirtschaftlich berechtigte Person korrekt ermittelt wurde. Verurteilt wurden Kundenbetreuer und Compliance-Mitglieder der Gazprombank Schweiz wegen ungenügender Prüfung von Offshore-Gesellschaften. Die Anklage muss keine konkreten Handlungsanweisungen enthalten.