Quelle: Journal21
Das Bundesgericht hat auf eine bekannt gewordene Liebesbeziehung zwischen zwei Richtern unterschiedlich reagiert: Während die Richterin vorläufig nicht mehr eingesetzt wird, bleibt ihr Partner weiterhin im Amt. Für diese einseitige Sanktion gegen die Richterin gibt es keine gesetzliche Grundlage, da das Bundesgerichtsgesetz kein Disziplinarverfahren für solche Fälle vorsieht. Das Gesamtgericht hat nun ein unabhängiges Expertengremium beauftragt, zu klären, was unter einer "dauernden Lebensgemeinschaft" zu verstehen ist.